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Rechtsbeschwerde ArtikelDie Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das je nach Rechtsweg unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen wird. AngriffsAbsicht der Rechtsbeschwerde ist immer eine Entscheidung (mit Ausnahme des Ordnungswidrigkeitenrechts kein Urteil!) eines Gerichts.
Grundsätzlich ist die Rechtsbeschwerde ca. statthaft in den Rechtswegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
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Im Bereich der Strafgerichte ist die Rechtsbeschwerde lediglich in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten zulässig. Sie ist das einzige Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen in Bußgeldverfahren. Die Höhe der Geldbuße muss den Betrag von 250 Euro übersteigen oder nach § 79 Abs. 1 OWiG in dem übrigen eine Nebenfolge o.ä. angeordnet wurde. Daneben kann die Rechtsbeschwerde in dem Ordnungswidrigkeiterecht zugelassen werden, wenn die Fortbildung des Rechts dadurch gewährleistet wird oder das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichtes führen vor die Bußgeldsenate des Oberlandesgerichte (in Bayern des Bayerischen Obersten Landesgerichts).
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Im Strafvollzug ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in dem Bereich der jeweiligen Justizvollzugsanstalt ca. dann zulässig, wenn die Absicht der Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wiederhergestellt werden soll. Die Rechtsbeschwerde führt nach § 116 StVollzG zu dem Oberlandesgericht.
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Im Zivilprozessrecht ist die Rechtsbeschwerde ca. dann zulässig, wenn sie explizit gesetzlich vorgesehen ist. Sie kann sich aber auch gegen Entscheidungen des zuständigen Beschwerdegerichtes wenden. Zuständige Instanz der Rechtsbeschwerde in Zivilsachen ist immer der Bundesgerichtshof.
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